Eine Einsicht des Beschwerdeführers in das Unrecht seiner Taten ist nicht erkennbar (vgl. insbesondere sein Aussageverhalten anlässlich der aktuellen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Juni 2018). Es scheint, dass sich der Beschwerdeführer durch die bisherigen Verurteilungen und den Vollzug von Freiheitsstrafen nicht belehren liess. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere schwere Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz begehen könnte, insbesondere mit Heroin und Kokain im qualifizierten Bereich zu handeln, ist daher als hoch einzuschätzen.