63 StGB (Aufhebung der ambulanten Massnahme am 15. Oktober 2012; vgl. den Strafregisterauszug) schreckte der Beschwerdeführer nicht davor zurück, weiterhin Betäubungsmittel zu konsumieren und einschlägig zu delinquieren. Er vermochte die Gründe, weshalb er erneut einschlägig straffällig wurde, nicht darzutun. Eine Einsicht des Beschwerdeführers in das Unrecht seiner Taten ist nicht erkennbar (vgl. insbesondere sein Aussageverhalten anlässlich der aktuellen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Juni 2018).