gewährt wurde, mussten zufolge weiterer einschlägiger Straffälligkeit des Beschwerdeführers widerrufen werden. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 20. September 2016 vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Januar 2018 wurde er erneut wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 22. Oktober 2017, verurteilt. Unbesehen dieser zahlreichen Vorstrafen und insbesondere einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB (Aufhebung der ambulanten Massnahme am 15. Oktober 2012;