Hinsichtlich der Prognosebeurteilung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts (E. 4.2 des Entscheids) sowie der Generalstaatsanwaltschaft (E. 3.2 der Stellungnahme) verwiesen werden. Sowohl die mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen am 11. Januar 2006 bedingt ausgesprochen Zuchthausstrafe von 18 Monaten als auch die mit Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen am 5. März 2009 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 26 Monaten, welche zunächst zugunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben und für welche am 10. April 2013 nachträglich bei der Reststrafe der bedingte Vollzug