Das Vortatenerfordernis ist demnach erfüllt. Hinsichtlich der Prognosebeurteilung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts (E. 4.2 des Entscheids) sowie der Generalstaatsanwaltschaft (E. 3.2 der Stellungnahme) verwiesen werden.