Es liegt eine erhebliche Gefährdung der Sicherheitslage anderer Personen vor (vgl. E. 4.1 hiervor). Der Beschwerdeführer weist zudem einschlägige Vorstrafen auf. Gemäss Strafregisterauszug vom 22. März 2018 wurde er bereits mehrfach wegen Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bedingten und unbedingten Freiheitsstrafen sowie im Jahr 2009 zu einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verurteilt. Das Vortatenerfordernis ist demnach erfüllt.