Durch seinen Willen zur Veränderung der Lebensumstände müsse die ungünstige Prognose verneint werden. 4.6 Gegen den Beschwerdeführer wird im laufenden Strafverfahren wegen Besitzes und Handels von Kokain und Heroin im qualifizierten Bereich, festgesellt am 22. März 2018, ermittelt (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Durch den Verkauf der Betäubungsmittel gefährdete der Beschwerdeführer die Sicherheit vieler anderer Menschen. Die inkriminierte Straftat stellt eine schwere Tat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO dar. Es liegt eine erhebliche Gefährdung der Sicherheitslage anderer Personen vor (vgl. E. 4.1 hiervor).