Zudem sprächen die persönlichen Merkmale des Beschwerdeführers, welcher regelmässig Heroin und Kokain zu konsumieren und damit zu handeln scheine, und seine diesbezügliche Rückfälligkeit kurze Zeit nach dem Strafbefehl vom 15. Januar 2018 für eine Wiederholungsgefahr. Die ungünstige Prognose gehe daraus hervor, dass der Beschwerdeführer unbesehen seiner Vorstrafen einmal mehr nicht davor zurückgeschreckt habe, erneut straffällig zu werden. Vor allem die kurzfristige Rückfallprognose sei als ungünstig zu qualifizieren. 4.5 Der Beschwerdeführer bestreitet die Wiederholungsgefahr. Er bringt vor, er habe die Suchtbehandlung wieder aufgenommen.