137 IV 84 E. 3.2). 4.4 Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend den Haftgrund der Wiederholungsgefahr auf den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft. Ergänzend führt es aus, vorliegend lägen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr vor. Der Beschwerdeführer weise zahlreiche einschlägige Vorstrafen vor. Zudem sprächen die persönlichen Merkmale des Beschwerdeführers, welcher regelmässig Heroin und Kokain zu konsumieren und damit zu handeln scheine, und seine diesbezügliche Rückfälligkeit kurze Zeit nach dem Strafbefehl vom 15. Januar 2018 für eine Wiederholungsgefahr.