Der Beschwerdeführer ist erwerbslos und erhält seit Ende 2017 keine Sozialhilfeleistungen mehr. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bejaht hat, ist gestützt auf das Gesagte demnach nicht zu beanstanden.