Hinsichtlich der Anzahl der Lieferungen und der nachfolgenden Verkäufen von Kokain und Heroin wird derzeit auf die nach summarischer Prüfung als glaubhaft zu beurteilenden Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröffnung abgestellt (einmal wöchentlich je 100 Gramm Heroin und Kokain seit mehreren Monaten). Auch das beim Beschwerdeführer sichergestellte Bargeld von CHF 12‘000.00 stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass es sich bei den sichergestellten Betäubungsmitteln nicht um die erste Lieferung gehandelt hat. Der Beschwerdeführer ist erwerbslos und erhält seit Ende 2017 keine Sozialhilfeleistungen mehr.