C.________, Freundin und Mitbewohnerin des Beschwerdeführers, sagte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 22. März 2018 aus, dass der Beschwerdeführer mit Drogen handle. Das anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Heroin und Kokain gehöre dem Beschwerdeführer. Ob ihm das ganze sichergestellte Bargeld gehöre, könne sie nicht sagen. Diese Aussagen von C.________ stehen im Einklang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher zudem anlässlich der polizeilichen Befragung vom 23. März 2018 zu Protokoll gab, dass seine Freundin nichts mit den Betäubungsmitteln zu tun habe.