Der Geldbetrag gehöre einerseits ihm und andererseits dem Lieferanten. Der Beschwerdeführer beschrieb den Lieferanten, ohne dessen Namen zu nennen. Bei der delegierten Einvernahme vom 17. Mai 2018 sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Juni 2018 verweigerte der Beschwerdeführer wiederum grossmehrheitlich seine Aussagen, wobei er den Besitz und den Handel mit Betäubungsmitteln aber auch nicht explizit bestritt. C.________, Freundin und Mitbewohnerin des Beschwerdeführers, sagte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 22. März 2018 aus, dass der Beschwerdeführer mit Drogen handle.