2 nahme vom 23. März 2018 an, dass er die Drogen von einer anderen Person in seine Wohnung geliefert erhalte. Diese Person komme ca. einmal pro Woche vorbei und bringe je 100 Gramm Heroin und Kokain mit. Er strecke dann die Betäubungsmittel, packe sie in die Minigrips ab und verkaufe sie. Dies mache er schon seit ein paar Monaten. Auf Frage, woher der sichergestellte Bargeldbetrag stamme, gab der Beschwerdeführer an, dies sei der Gewinn. Der Geldbetrag gehöre einerseits ihm und andererseits dem Lieferanten.