reine Wirkstoffmenge 23.1 Gramm], Utensilien (insbesondere Plastiksack mit Verpackungsmaterial/Minigrips) und Vermögenswerten (CHF 12‘000.00; in kleinen Noten gestückelt). Weiter stützt sich der dringende Tatverdacht auf die Aussagen des zumindest teilgeständigen Beschwerdeführers selbst und seiner Freundin C.________. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Einvernahme noch abgestritten hatte, etwas mit den sichergestellten Betäubungsmitteln zu tun zu haben, gab er anlässlich der Hafteröffnungseinver-