Der Beschwerdeführer soll das Heroin und Kokain von einem Lieferanten erhalten, portioniert und danach weiterverkauft haben. Der dringende Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gründet insbesondere auf den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. März 2018 in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten Drogen (insbesondere 85.6 Gramm Heroin [Reinheitsgrad von 11 %; reine Wirkstoffmenge 6.2 Gramm] und 54.8 Gramm Kokain [Reinheitsgrad von 49 %; reine Wirkstoffmenge 23.1 Gramm], Utensilien (insbesondere Plastiksack mit Verpackungsmaterial/Minigrips) und Vermögenswerten (CHF 12‘000.00;