3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, über mehrere Monate hinweg mit Heroin und Kokain im qualifizierten Bereich gehandelt zu haben. Der Beschwerdeführer soll das Heroin und Kokain von einem Lieferanten erhalten, portioniert und danach weiterverkauft haben.