Mit Entscheid vom 25. März 2018 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer für eine Dauer von drei Monaten bis zum 21. Juni 2018 an. Mit Entscheid vom 21. Juni 2018 verlängerte es die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft um weitere zwei Monate, d.h. bis am 21. August 2018. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Juni 2018 Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen.