3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Ein Drittel, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 4. Dem Beschwerdeführer wird für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 1‘417.50 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Teilentschädigung wird mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten verrechnet, so dass eine Entschädigung von CHF 617.50 auszuzahlen ist.