Die Teilentschädigung bemisst sich wiederum mit einem Drittel des geltend gemachten Honorars und beträgt somit CHF 1‘417.50 (inkl. Auslagen und MWST). Die Teilentschädigung wird mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Gesuch um Akteneinsicht wird als erledigt abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen.