CHF 500.00 bis 5‘000.00. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11). 14.2 Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Honorarnote vom 27. August 2018 einen Aufwand von insgesamt CHF 4‘857.00 (ohne Auslagen und MWST) geltend. Die Vorbereitungen der Beschwerde begannen jedoch erst am 22. Juni 2018, weshalb die für die Zeit davor aufgeführten Aufwände unberücksichtigt bleiben.