14. 14.1 Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer für die auf das Begehren um Akteneinsicht angefallenen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine angemessene Teilentschädigung. Das anwaltliche Honorar in Beschwerdeverfahren nach Art. 393-397 StPO betreffend nicht instanzabschliessende Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte beträgt gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) CHF 500.00 bis 5‘000.00.