10 13.2 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer die Kosten, welche sein Begehren um Benutzung eines Computers mit Zubehör und Programmiersoftware betreffen, vollumfänglich zu tragen. Sie werden anteilsmässig festgesetzt auf zwei Drittel, ausmachend CHF 800.00. 13.3 Demgegenüber ist sein Begehren um Akteneinsicht gegenstandslos geworden, da ihm die Staatsanwaltschaft die entsprechenden Dokumente und Datenträger während laufendem Beschwerdeverfahren zugestellt hat.