13. 13.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, vorliegend bestimmt auf CHF 1‘200.00, tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist über die Verlegung der Prozesskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Dabei ist hauptsächlich auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen, ohne die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen.