11. Zusammenfassend ist es mit Blick auf den Haftzweck und die Aufrechterhaltung eines geordneten Anstaltsbetriebes zulässig, dem Beschwerdeführer die Benutzung eines Computers mit Programmiersoftware zu untersagen. Die damit verbundene Beschränkung seiner persönlichen Freiheit und der Wirtschaftsfreiheit ist mit Art. 36 BV vereinbar. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 12. Weiter moniert der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Verfügung nicht über die Zurverfügungstellung der Software entschieden. Dies stelle eine Rechtsverweigerung dar.