Es kann nicht sein, dass jedem selbstständig erwerbenden Untersuchungsgefangenen ein Computer zur Verfügung gestellt werden muss, weil ansonsten seine Wirtschaftsfreiheit verletzt würde. Das Verbot und die damit einhergehenden negativen wirtschaftlichen Folgen erweisen sich angesichts der Risiken für die Ermittlungstätigkeit der Behörden und den geordneten Anstaltsbetrieb als zumutbar und damit als verhältnismässig.