Dazu gehört auch, dass die D.________ AG aufgrund der damit verbundenen Risiken bis auf Weiteres auf die Programmierfähigkeiten des Beschwerdeführers verzichten muss. Derartige Einschränkungen bringt die Untersuchungshaft zwangsläufig mit sich und sind hinzunehmen. Es kann nicht sein, dass jedem selbstständig erwerbenden Untersuchungsgefangenen ein Computer zur Verfügung gestellt werden muss, weil ansonsten seine Wirtschaftsfreiheit verletzt würde.