Daraus lässt sich schliessen, dass ein gewisser Rückzug des Beschwerdeführers aus der Geschäftstätigkeit gewünscht ist. Der Beschwerdeführer kann per Briefpost mit den verantwortlichen Personen kommunizieren und sich so an wichtigen Entscheiden betreffend seinen Betrieb beteiligen. Darüber hinaus ist es ihm zuzumuten, die Verantwortung für den Betrieb während der Inhaftierung in die Hände anderer zu legen. Dazu gehört auch, dass die D.________ AG aufgrund der damit verbundenen Risiken bis auf Weiteres auf die Programmierfähigkeiten des Beschwerdeführers verzichten muss.