Im Falle des Beschwerdeführers kommt erschwerend hinzu, dass er ein eigenes Unternehmen führt, welches auf sein Fachwissen und Entscheidungen in wichtigen Belangen angewiesen ist. Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass die D.________ AG durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers in eine schwierige Lage gebracht wird. Dies geht namentlich aus einem Schreiben der Geschäfts-