Er hätte somit eine Hürde weniger zu überwinden, um mit Dritten kommunizieren zu können, was unweigerlich das Missbrauchsrisiko erhöht. Auch mit Blick auf das letztgenannte Bundesgerichtsurteil ist der Entscheid der Vorinstanz somit rechtens. 10.5 Der Tatverdacht, mit dem sich der Beschwerdeführer konfrontiert sieht, ist gravierend. Er lautet auf vorsätzliche Tötung, Brandstiftung und Störung des Totenfriedens. Im Falle einer Verurteilung hat er mit einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen.