Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann dieses Urteil vorliegend sehr wohl als Begründung für die gegenüber ihm angeordneten Einschränkungen beigezogen werden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ging es im zitierten Entscheid darum, den Austausch von Datenträgern unter den Inhaftierten und über diesen Umweg von und zur Aussenwelt zu unterbinden. Vorliegend strebt der Beschwerdeführer einen direkten Austausch von Computercodes mit der Aussenwelt an. Er hätte somit eine Hürde weniger zu überwinden, um mit Dritten kommunizieren zu können, was unweigerlich das Missbrauchsrisiko erhöht.