Demnach ist es zulässig, einem Untersuchungsgefangenen die Benützung eines eigenen Computers mit Anschlussmöglichkeiten für externe Datenträger zu untersagen und ihm stattdessen nur leihweise einen Computer als Schreibgerät zur Verfügung zu stellen, um den geordneten Lauf der Strafuntersuchung nicht zu gefährden (E. 3.3). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann dieses Urteil vorliegend sehr wohl als Begründung für die gegenüber ihm angeordneten Einschränkungen beigezogen werden.