Die Erforderlichkeit eines Verbots ist damit zu bejahen. Dies ergibt sich auch aus dem von den Parteien zitierten Urteil des Bundesgerichts 1C_229/2008 vom 18. August 2008. Demnach ist es zulässig, einem Untersuchungsgefangenen die Benützung eines eigenen Computers mit Anschlussmöglichkeiten für externe Datenträger zu untersagen und ihm stattdessen nur leihweise einen Computer als Schreibgerät zur Verfügung zu stellen, um den geordneten Lauf der Strafuntersuchung nicht zu gefährden (E. 3.3).