Ausschlaggebend war auch hier die Komplexität von technischen Geräten. Das Anstaltspersonal könne solche Geräte nicht oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand ordnungsgemäss kontrollieren, weshalb «den Möglichkeiten eines Missbrauchs in den Händen eines fachkundigen Anwenders keine Grenzen gesetzt seien» (Urteil des Bundesgerichts 1P_780/2006 vom 22. Januar 2007 E. 2.4). Bei einem Computer mit Programmiersoftware dürfte das Missbrauchspotential gar noch grösser sein als bei einer Playstation. Die Erforderlichkeit eines Verbots ist damit zu bejahen.