Verboten sind beispielsweise auch Radios und Musikanalgen, bei denen das Missbrauchspotential noch besser abgeschätzt werden kann als bei einem Computer mit Programmiersoftware. Das Bundesgericht hat bereits früh den Gebrauch von technischen Apparaten, die vom Gefängnispersonal als Laien nicht vollumfänglich kontrolliert werden kann, untersagt (BGE 99 Ia 262 E. V.11). Gleiches geht aus einem jüngeren Entscheid hervor, in dem das Bundesgericht die Verweigerung der Benützung einer privaten Playstation in der Untersuchungshaft schützte. Ausschlaggebend war auch hier die Komplexität von technischen Geräten.