8 würde einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten, der sich mit dem geordneten Betrieb im Gefängnis nicht vereinbaren lässt. Um diesen gewährleisten zu können, sieht die Gefängnisordnung insbesondere zur Nutzung elektronsicher Geräte klare Regeln vor, welche für alle Untersuchungsgefangenen gelten. Verboten sind beispielsweise auch Radios und Musikanalgen, bei denen das Missbrauchspotential noch besser abgeschätzt werden kann als bei einem Computer mit Programmiersoftware.