10.3 Wie bereits aufgezeigt wurde, sind die Missbrauchsrisiken, die aufgrund der technischen Möglichkeiten mit der Programmierung einhergehen, beträchtlich und die Überwachungsmöglichkeiten beschränkt. Das Verbot, einen Computer mit Programmiersoftware zu verwenden, ist offensichtlich geeignet, diese Risiken zu bannen. 10.4 Ein milderes, gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich. Gemäss Auskunft des Fachbereichs Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern wäre eine Eins-zu-eins- Überwachung der Arbeitstätigkeit durch einen Experten erforderlich, um vollständige Sicherheit garantieren zu können.