2014, N. 5 zu Art. 235). Dementsprechend soll dem Untersuchungsgefangenen grundsätzlich das Nachgehen einer eigenen Erwerbstätigkeit gestattet werden, wenn damit nicht die Gefängnisordnung in unzulässiger Weise beeinträchtigt oder den Zweck der Untersuchung gefährdet wird (BGE 97 I 45 E. 5; BGE 99 Ia 262 E. V.3). 10.3 Wie bereits aufgezeigt wurde, sind die Missbrauchsrisiken, die aufgrund der technischen Möglichkeiten mit der Programmierung einhergehen, beträchtlich und die Überwachungsmöglichkeiten beschränkt.