10. 10.1 Zum Schluss ist die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Eine Massnahme muss geeignet, erforderlich und zumutbar sein, was bedeutet, dass sie zum verfolgten Zweck in einem vernünftigen Verhältnis stehen muss. 10.2 In diesem Zusammenhang ist der während der Untersuchungshaft geltenden Unschuldsvermutung besondere Beachtung zu schenken. Sie hat zur Folge, dass nicht resozialisierend auf den Gefangenen eingewirkt werden darf (HÄRRI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art.