Für die Überwachung selber bräuchte es besondere Experten und der Aufwand wäre immens. Alles in allem verfügen die Strafverfolgungs- und -vollzugsbehörden nicht über genügend geschultes Personal und die Ressourcen, um ein solches Prozedere bewerkstelligen zu können. Eine derart weitgehende Ausnahmeregelung lässt sich nicht mit einem geordneten Anstaltsbetrieb vereinbaren. 9.8 Zusammenfassend besteht ein öffentliches Interesse daran, Betätigungen, welche Fluchtvorbereitungshandlungen fördern könnten, wie die Benutzung eines Computers mit Programmiersoftware, zu unterbinden.