Die eigentliche Programmierung würden die Programme selber aufgrund der eingegebenen Daten schreiben. Damit sie funktionieren würden, bedürfe es einzig eines USB-Sticks, auf dem eine Einzellizenz enthalten sei. Weiter führt der Beschwerdeführer aus: Ein Missbrauch des Computers zur anderweitigen Nutzung kann dadurch ausgeschlossen werden, dass die nicht notwendigen Anschlussmöglichkeiten plombiert werden, die programmierten Sequenzen von einem Mitarbeiter der Behörden ohne Beisein des Beschuldigten auf einen Datenträger übertragen werden und der Datenträger dann direkt wieder aus den Räumlichkeiten der Untersuchungshaft entfernt wird.