6 9.4 Dass diese Möglichkeiten mit dem Haftzweck in Konflikt stehen, erhellt sich von selbst. Es besteht somit ein öffentliches Interesse, zur Wahrung des Haftzwecks die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers zu beschränken. 9.5 In seiner Stellungnahme wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, computerprogrammierte Sequenzen liessen sich durch Computer leichter lesen und analysieren, weshalb die Gefahr verdeckter Kommunikation hier gar noch geringer sei als bei herkömmlichen Briefen.