Gegen den Haftentscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und gelangte damit bis vor Bundesgericht. Dieses hat im Entscheid 1B_366/2018 vom 22. August 2018 die Fluchtgefahr ebenfalls bejaht. Die Frage, ob auch von Kollusionsgefahr auszugehen ist, wurde vom Bundesgericht nicht geklärt. Die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft dient somit dem Zweck, zu verhindern, dass er Anstalten zur Flucht trifft und sich so dem Strafverfahren entzieht. Diesem Zweck entsprechend muss auch das Haftregime ausgestaltet sein.