5 ser besteht in erster Linie darin, die Verwirklichung der mit den Haftgründen verbundenen Gefahren zu verhindern. 9.2 Mit Entscheid vom 8. Juni 2018 hatte das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und die ihm gegenüber angeordnete Untersuchungshaft um weitere drei Monate verlängert. Es stützte sich dabei auf die Haftgründe der Flucht- und der Kollusionsgefahr. Gegen den Haftentscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und gelangte damit bis vor Bundesgericht.