Ausnahmen gestattet werden können. Demnach liegt sowohl in formeller als auch in inhaltlicher Hinsicht eine genügende gesetzliche Grundlage für die Beschränkung der persönlichen Freiheit sowie der Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers vor. 9. 9.1 Das öffentliche Interesse an der Beschränkung von Freiheitsrechten in der Zeit der Inhaftierung ist mit Blick auf den Zweck der Untersuchungshaft zu bestimmen. Die-