Inwiefern sich die Bereitstellung von Hard- und Software durch seinen eigenen Betrieb von einem «Mitnehmen«, wie Ziff. 3.3 der Hausordnung sagt, unterscheiden soll, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist die Norm somit auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Aus ihr geht klar hervor, dass die Bewilligung der beantragten Computernutzung grundsätzlich unzulässig ist und nur in begründeten Fällen Ausnahmen gestattet werden können.