Falls die Haftvoraussetzungen im formellen Gesetz ausreichend konkretisiert sind, können die Haftbedingungen auf Verordnungsstufe in einem materiellen Gesetz (Gefängnisreglement) geregelt werden. Das Gefängnisreglement muss ein Mindestmass an Klarheit und Regelungsdichte aufweisen (BGE 123 I 221 E. I.4.a); BGE 99 Ia 262 E. III.5; Urteil des Bundesgerichts 1P_780/2006 vom 22. Januar 2007 E. 2.2). Die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft sind bekanntlich in der StPO und damit in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt.