Aus der Bestimmung ergibt sich weiter, dass die Regionalgefängnisdirektion in begründeten Fällen Ausnahmen gestatten kann, wobei bei Untersuchungsgefangenen zusätzlich die Zustimmung der Verfahrensleitung erforderlich ist. 8.2 Schwere Eingriffe in die Freiheitsrechte, wie sie eine Inhaftierung mit sich bringt, bedürfen einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz. Falls die Haftvoraussetzungen im formellen Gesetz ausreichend konkretisiert sind, können die Haftbedingungen auf Verordnungsstufe in einem materiellen Gesetz (Gefängnisreglement) geregelt werden.