Ziff. 3.3 dieser Hausordnung sieht vor, dass die Mitnahme technischer Geräte wie beispielsweise Mobiltelefonen, i-Watches, Armbändern, Fernsehern, Radios, Musikanlagen, Abspielgeräten, Fotoapparaten, Videorecordern, Spielkonsolen, Computern und Laptops mit den jeweiligen Peripheriegeräten und Zubehör sowie Elektro-Zigaretten nicht gestattet ist. Aus der Bestimmung ergibt sich weiter, dass die Regionalgefängnisdirektion in begründeten Fällen Ausnahmen gestatten kann, wobei bei Untersuchungsgefangenen zusätzlich die Zustimmung der Verfahrensleitung erforderlich ist.