BSG 152.221.141) ist das Amt für Justizvollzug (AJV) für die Regelung der Benutzung von «Geräten der Unterhaltungselektronik, von elektronischer Hard- und Software sowie von elektronischen Speichermedien» zuständig. Diesem Auftrag ist das AJV mit Erlass der Hausordnung der Regionalgefängnisse des Kantons Bern vom 10. Mai 2016 nachgekommen. Ziff.